Satzungsänderung
Der Vorstand hatte in der Mitgliederversammlung 2020 angekündigt, die Vereinssatzung insgesamt auf ihre Praktikabilität und Zeitgemäßheit zu überprüfen sowie ggf. Vorschläge für eine Modernisierung zu entwickeln. Nach interner Beratung und externer juristischer Prüfung legt der Vorstand nun der diesjährigen Mitgliederversammlung behutsame Satzungsänderungen zur Entscheidung vor. Diese zielen vor allem darauf, den Verein auch in schwierigeren Zeiten entscheidungsfähig zu halten.
Den Entwurf der neuen Satzung sowie die Gegenüberstellung der alten und der vorgeschlagenen, neuen Fassung finden Sie bereits jetzt auf unserer Homepage unter der Rubrik <Mitglieder intern>. Sie erhalten die Unterlagen auch mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, die in Kürze versandt wird. Selbstverständlich wird der Vorstand die Änderungsvorschläge in der Mitgliederversammlung mündlich erläutern. Um Ihnen die Prüfung und Entscheidung zu erleichtern, möchten wir Ihnen schon vorab die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen darlegen.
Die Corona-Krise zeigt uns bereits zum zweiten Male, welche Probleme entstehen, wenn die Mitgliederversammlung nur verspätet und unter starken Sicherheitsvorkehrungen stattfinden kann. Ohne einen genehmigten Haushalt ist die Führung der Vereinsgeschäfte äußerst problematisch. Der Vorstand schlägt deshalb als wichtigste Satzungsänderung vor:
§ 10, Einfügung der Ziffer 8:
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder Online-Veranstaltung oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Bevorzugte Versammlungsform ist die Präsenzveranstaltung. Aus besonderen Gründen (z.B. eine Pandemie) kann der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrats eine Online-Veranstaltung einberufen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen lassen. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren wird ein Quorum von 50% benötigt. Bei Wahlen sind Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig.
Neben der Versammlungsform ist die Breite der Legitimation durch die Mitgliederversammlung ein wichtiger Aspekt der Handlungsfähigkeit. Nicht wenige Mitglieder beklagen, dass die Präsenz bei den Mitgliederversammlungen vor allem in Jahren, in denen weder Wahlen noch Beitragserhöhungen anstehen, viel zu gering ist. Um die Entscheidungen in den Mitgliederversammlungen auf eine breitere Basis zu stellen, schlägt der Vorstand eine begrenzte Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung vor.
§ 6, Neufassung der Ziffern 3 bis 6:
3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und kann für ein in der Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden. Sollte ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, kann es ein anderes ordentliches Mitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.
4. Das bevollmächtigte Mitglied muss einen aktiven Mitgliedsstatus haben und darf max. zwei Vollmachten ausüben. Es darf keine Untervollmachten vergeben. Ferner muss das bevollmächtigte Mitglied die schriftliche Vollmacht(en) zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Protokollführer vorlegen.
5. Stellt sich ein ordentliches Mitglied zur Wahl, ist dabei aber selbst nicht anwesend, ist seine Wahl nur möglich, wenn das ordentliche Mitglied vor der Wahl schriftlich seine Kandidatur erklärt und geäußert hat, dass es im Falle seiner Wahl das Amt annimmt. Nur ordentliche Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen gemäß § 10 (4) und (5) befugt.
6. Ein Mitglied kann im Golfclub Hösel nicht mehrere Vereinsämter gleichzeitig bekleiden.
Hierdurch soll erreicht werden, dass in den Mitgliederversammlungen mehr Stimmen abgegeben werden, zugleich aber Stimmrechtsbündelungen ausgeschlossen werden. Vollmachten sollen nach Ansicht des Vorstands von aktiven Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Sie kennen die Bedürfnisse des Vereins und werden zukunftsorientierte Entscheidungen treffen. Kein stimmberechtigtes Mitglied wird durch die Möglichkeit der Vollmachtsgewährung in seinen Rechten eingeschränkt. Es erhält neben der persönlichen Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung zusätzlich die Möglichkeit, sich von einer Vertrauensperson vertreten zu lassen und dieser ggf. auch Stimmrechtsweisungen zu erteilen. Hierin sieht der Vorstand eine Stärkung der Mitgliederrechte und die Chance, dass in Zukunft mehr Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben.
Ein weiterer Punkt, der eine zeitgemäße Anpassung erfordert, ist das Thema Mitgliedschaft unseres Vereins in anderen Organisationen. Die Entscheidung darüber liegt nach der gültigen Satzung allein bei der Mitgliederversammlung. Da für die Beantragung von Fördermitteln oft die Zugehörigkeit zu örtlichen Sportverbänden vorgeschrieben ist, Fördermittel aber in der Regel sehr schnell erschöpft sind, verhindert ein erst durch die Mitgliederversammlung zu genehmigender Beitritt zu einem Sportverband eine schnelle Antragsstellung. Die begrenzte Verlagerung einer Beitrittsentscheidung auf den Vorstand würde diese Hemmnis beseitigen. Der Vorstand schlägt deshalb der Mitgliederversammlung eine Anpassung vor:
§3
1. Der Verein kann Sportverbänden beitreten, soweit dies seine satzungsgemäßen Zwecke fördert. Über einen solchen Beitritt entscheidet der Vorstand.
2. Über die anderen Beitritte entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wie eingangs erwähnt, verfolgen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen nur einen Zweck: die Handlungsfähigkeit des Vereins auch unter erschwerten Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Der Vorstand hofft deshalb auf eine breite Zustimmung der Mitglieder zu diesen Vorschlägen.